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Gesetzliche Grundlagen

BEP, BayKiBiG, AVBayKiBiG

Die Kindertagesstätte Gangkofen arbeitet mit dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) sowie der Handreichung für Kinder in den ersten drei Lebensjahren, dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsrecht (BayKiBiG) und der Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG).

Außerdem arbeiten wir nach den Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit, der UN-Kinderrechtskonvention und dem Sozialgesetzbuch VIII (SGBVIII). Insgesamt arbeiten wir situationsorientiert, das heißt den Bedürfnissen des einzelnen Kindes und der Gruppe betreffend.

Masernimpfung

Zur Aufnahme in der Kindertagesstätte Gangkofen ist laut Gesetzgeber ein Nachweis der Masernimpfung oder ein
Immunitätsnachweis zu erbringen. > siehe Kindertagesstättensatzung § 6

Aufsichtspflicht und Haftung

Die Aufsichtspflicht unseres Personals beginnt mit der direkten Übergabe des Kindes durch den/die Erziehungsberechtigte/n (per Händedruck). Unsere Aufsichtspflicht endet beim Abholen des Kindes, ebenfalls bei der direkten Übergabe. Bei Festen, Feiern und Schnuppernachmittagen obliegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.

Datenschutz

Die Daten der Kinder werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte ausgehändigt. Grundlage dafür ist die EU-DGSVO.

Versicherungsschutz

Die in der Kindertagesstätte betreuten Kinder sind auf dem Weg zur Einrichtung, auf dem Heimweg, während des Aufenthalts in der Einrichtung, bei Ausflügen und Veranstaltungen der Kindertagesstätte über die gesetzliche Unfallversicherung (KUVB) versichert.

Haftungsausschluss

Die Einrichtung haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Verschmutzung von in die Einrichtung mitgebrachten Kleidungsstücken, Brillen, Schmuck, sonstigen Wertgegenständen und Geld. Dies gilt auch zum Beispiel für Spielsachen und Fahrzeugen, die mit in die Einrichtung gebracht werden.

Sicherheit

In regelmäßigen Abständen werden in unserer Einrichtung sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich durch spezielle
Fachkräfte Kontrollen vorgenommen. (z.B. Spielgeräte, elektronische Geräte, ...)

Medikamente

Das Verabreichen von Medikamenten ist nicht möglich. Hierunter fallen auch homöopathische Arzneimittel. (Ausnahme: Chronisch kranke Kinder mit ärztlichen Attest und Unterweisung vom behandelnden Arzt, z. B. Diabetiker).
Grundsätzlich sind Kinder, die unter Medikation stehen als krank zu betrachten (Ausnahme chronisch kranke Kinder) und sollen zu ihrem und dem Schutz der gesunden Kinder bis zur Genesung (mind. 24 Stunden frei vonMedikamenten) zu Hause bleiben.
Ebenfalls benutzen wir keine Wund- und Heilsalben. Es handelt sich dabei um Arzneimittel (auf der Verpackung finden Sie die Wirkstoffe). Eine Alternative wären Wundschutzsalben, dies sind kosmetische Mittel und dienen der vorbeugenden Haut- und Popflege von Babys (auf der Verpackung finden Sie Bestandteile). Diese dürfen gerne mitgebracht werden.


Erkrankungen

Bei ansteckenden Erkrankungen (siehe Gesundheitsordnung) des Kindes oder eines anderen Familienmitglieds sind die Eltern verpflichtet, sofort die Leitung zu informieren (siehe Gesundheitsordnung). Die Leitung ist gesetzlich verpflichtet, das Auftreten von Infektionskrankheiten im Sinne des §34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich zu melden. Wir bitten Sie um gute Zusammenarbeit um die Melde- und Mitteilungspflicht einhalten zu können.
Die Einrichtung behält es sich vor, auch beim Auftreten anderer Infektionskrankheiten im Einzelfall vor Wiederzulassung des Kindes eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, aus der sich ergibt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Dies gilt auch, wenn der Verdacht einer Erkrankung im Sinne des §34 IfSG besteht. Die durch die Erstellung der ärztlichen Bescheinigung entstehenden Kosten sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen.
Bei Fieber muss das Kind 24 Stunden symptomfrei sein (24 Stunden fieberfrei), bei Magen-Darm-Erkrankungen (Erbrechen und/oder Durchfall) darf das Kind nach Symptomfreiheit die Einrichtung 48 Stunden nicht besuchen. Tritt eine Erkrankung oder der Verdacht einer Erkrankung während des Besuchs der Einrichtung auf, werden die Eltern unverzüglich benachrichtigt. Die Eltern verpflichten sich, ihr Kind unverzüglich abzuholen bzw. abholen zu lassen.

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – Handlungskonzept der Einrichtung

Bemerken wir bei unserer pädagogischen Arbeit Hinweise auf Kindeswohlgefährdungen, halten wir uns an das folgende Handlungskonzept für unsere Einrichtung:

1. Gespräch mit der Leitung:
Wir dokumentieren die Beobachtungen und informieren die Leitung. Gemeinsam prüfen wir, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

2. Hinzuziehen der insoweit erfahrenen Fachkraft:
Kommen wir zu dem Ergebnis, dass ein begründeter Verdacht für eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, nimmt die Leitung Kontakt zu der für unsere Einrichtung zuständigen „insoweit erfahrenen Fachkraft" auf. Gemeinsam mit dieser analysieren wir das Gefährdungsrisiko und legen die weiteren Maßnahmen fest.

3. Sofortige Information des Jugendamtes oder Elterngespräch:
Kommen wir zu dem Ergebnis, dass das Kind in unmittelbarer Gefahr ist, informiert die Leitung umgehend das Amt für Jugend und Familie. Sind wir der Ansicht, dass wir dem Kind durch eigene Maßnahmen helfen können, suchen wir das
Gespräch mit den Eltern, unterbreiten ihnen passende Hilfsangebote, vereinbaren einen Schutzplan und Ziele, deren Umsetzung wir kontrollieren.

4. Information des Amtes für Jugend und Familie:
Verweigern die Eltern die Hilfen, oder stellen wir fest, dass diese nicht ausreichend erscheinen, um die Situation des Kindes zu verbessern, wird die Leitung informiert. Diese setzt sich dann mit dem Amt für Jugend und Familie in Verbindung und informiert auch die Eltern über diesen Schritt.

Außerdem halten wir uns an das interne Schutzkonzept für Kindeswohl in unserer Einrichtung.

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